Letzte Änderung am: 29.12.2024
Achtung, der Inhalt dieser Unterseite ist stets im folgenden Kontext zu lesen:
- 2020 war das zweitmildeste Sterbejahr seit 2011.
- Es gab eine historische Unterbelegung der Intensivstationen.
- Die Corona Letalität (maximal wie eine Grippe) war seit März 2020 bekannt.
Zunächst ein Beitrag von einem mir unbekannten Internet-User, der damals seinen Humor nicht verloren hatte:
Klarstellung der Corona Regeln (Netzfund – RoFo vom 22.04.2020):
- Im Prinzip dürfen Sie das Haus nicht verlassen, aber wenn Sie es möchten, dann dürfen Sie es schon.
- Masken sind nutzlos, aber Sie sollten unbedingt eine tragen, denn sie kann Leben retten.
- Alle Läden sind geschlossen, außer die, die geöffnet sind.
- Dieses Virus ist tödlich, aber dennoch nicht allzu beängstigend, außer dass es eventuell zu einer globalen Katastrophe führt.
- Jeder muss ZUHAUSE bleiben, aber es ist wichtig auch RAUSZUGEHEN, besonders bei Sonnenschein, aber es ist besser, nicht rauszugehen, außer natürlich für Sport, aber eigentlich NEIN.
- Es gibt keinen Mangel an Lebensmitteln im Supermarkt, aber es gibt viele Dinge, die fehlen und andere sind zurzeit nicht da.
- Das Virus hat keine Auswirkungen auf Kinder, außer auf diejenigen, auf die es sich auswirkt.
- Tiere sind nicht betroffen, aber es gibt immer noch eine Katze, die im Februar in Belgien positiv getestet wurde, als sonst noch niemand getestet wurde, plus ein paar Tiger hier und da und selten Hunde, eigentlich keine Hunde, aber manchmal doch auch schon. Jegliche Oberflächen, außer das Fell ihres Haustieres, können die Krankheit natürlich übertragen.
- Sie werden viele Symptome haben, wenn Sie krank sind, aber Sie können auch ohne Symptome krank werden, Symptome haben, ohne krank zu sein, oder ansteckend sein, ohne Symptome zu haben, sowie vice versa.
- Das Virus bleibt auf verschiedenen Oberflächen zwei Stunden lang aktiv, nein vier, nein sechs, nein, habe ich Stunden gesagt, vielleicht Tage? Aber es braucht eine feuchte Umgebung. Aber eigentlich nicht unbedingt. Das Virus bleibt eigentlich nicht in der Luft, aber öfter mal schon. Vor allem in einem geschlossenen Raum. Es handelt sich hier grundsätzlich nicht um Schmierviren aber eine Schmierinfektion wäre möglich.
- Wir sollten so lange eingesperrt bleiben, bis das Virus verschwindet, aber es wird nur verschwinden, wenn wir eine kollektive Immunität erreichen, also wenn es zirkuliert. Dafür dürfen wir nicht zu viel eingesperrt sein, deswegen bleiben sie besser die meiste Zeit über zu Hause.
- Sollten Sie erkrankt gewesen sein, werden Sie möglicherweise später wieder erkranken, dazwischen sind Sie immun.
Und nun zu den echten Corona-Verordnungen. Ich nehme die von Rheinland-Pfalz, weil sie mustergültig archiviert sind und hoffentlich auch bleiben, um sie der Nachwelt zu erhalten. Ich picke mir willkürlich die 15. Bekämpfungsverordnung heraus, die aus 34 Seiten und 24 Paragraphen besteht sowie 90 Ordnungswidrigkeiten definiert (z.B. Nr. 90: entgegen § 22 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert).
Ich fasse nur mal den Paragraphen 1 (von 24) in Stichpunkten für Sie zusammen:
- Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren
- und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen.
- Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden.
- Kinder bis einschließlich sechs Jahre können bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
- Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
- Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
- Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden.
- Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
- Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Anderes ergibt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
- Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen.
- Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.
- Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
- Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
- Es gilt auch nicht für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.,
- Es gilt auch nicht soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist.
- Es gilt auch nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
- Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.
- In Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
- In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
- Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf (Personenbegrenzung).
- Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung).
- Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung).
- Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen.
- Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
- Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
- Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen.
- An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
- Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
- Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
- Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin, Sie haben tolle Arbeit geleistet. Ich danke Ihnen für diese ausgeklügelten und wirksamen Schutzmaßnahmen. Sie haben garantiert unglaublich viele Menschenleben gerettet.
Bitte berücksichtigen Sie, dass in den Verzeichnissen mit den Corona Verordnungen in der Regel nicht nur die einzelne Verordnung steht, sondern verschiedene Versionen der gleichen Verordnung sowie ergänzende Dokumente wie z.B. in der 10. Bekämpfungsverordnung:

Damit sich auch andere Menschen an diesen hilfreichen Dokumenten erfreuen können, habe ich alle 34 Bekämpfungsverordnungen für Sie verlinkt:
34. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
31. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
30. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
27. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
25. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
21. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
20. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
17. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
16. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
15. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
9. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
8. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
7. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
5. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
2. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
1. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
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